1. Mietgegenstand

1.1 UPTO vermietet dem Kunden ein Fahrzeug gemäss Spezifikationen im Webshop (www.upto.ch) inkl. dort aufgeführtem Zubehör und Zustand.

2.1 Konstruktions- oder Formänderungen des Fahrzeuges, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind.

3.1 Der Kunde unterstützt UPTO durch sein Feedback bei der Verbesserung und Weiterentwicklung der Angebote von UPTO.

2. Mietdauer und Laufleistung

2.1 Das Mietverhältnis beginnt mit Datum der Auslieferung und hat eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten.

2.2 Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann jede Partei das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines jeden Abo-Monats kündigen. Die Kündigung hat per Post (ausschlaggebend ist das Datum des Poststempels) oder per E-Mail an upto@axa.ch zu erfolgen.

2.3 UPTO hat das Recht, das Fahrzeug umzutauschen. Dieser Austausch ist für den Kunden kostenlos.

2.4 Frühestens nach sechs Monaten ist ein Fahrzeugwechsel von Seiten des Kunden möglich. Die Kosten belaufen sich nach dem 6. bis zum 8. Monat auf CHF 450.-, ab dem 9. bis zum 11. Monat auf CHF 250.- und ab dem 12. Monat kann das Fahrzeug kostenlos gewechselt werden. Nach jedem Fahrzeugwechsel verlängert sich das Mietverhältnis auf weitere 6 Monate.

3. Mietzins

3.1 Der Mietzins für [das Fahrzeug] beträgt CHF [Betrag]pro Monat. Darin inbegriffen sind folgende Leistungen:
a. der Gebrauch des Fahrzeugs während der Mietdauer mit einer Km-Begrenzung [gemäss Plan] (ohne Kosten für Kraftstoffverbrauch, Reinigungskosten, Mautgebühren für ausländische Strassen etc.)
b. Sommer- und Winterreifen;
c. die Autobahnvignette(n) für die Mietdauer;
d. sämtliche Zulassungsgebühren, Fahrzeugsteuern und -abgaben;
e. Versicherungen gemäss Ziff. 8;
f. alle anfallenden Wartungen und Reparaturen (siehe Ziff. 7), soweit nicht durch vertragswidrigen Gebrauch des Kunden verursacht (siehe AGB); Alle übrigen, mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges verbundenen Kosten trägt der Kunde.

3.2 Die unter Ziffer 3.1.a genannte Km-Leistung gilt für ein Abo-Jahr. Gibt der Kunde das Fahrzeug vor Ablauf des Abo-Jahres zurück, berechnet UPTO die anteilige Km-Leistung (z.B. 50% nach 6 Monaten, 75% nach 9 Monaten) und die sich daraus ergebende Freikilometer-Leistung. Hat der Kunde mehr als diese Freikilometer-Leistung zurückgelegt, wird jeder weitere Kilometer mit CHF [Betrag gemäss Auto-Modell] dem Kunden in Rechnung gestellt.

3.3 Der erste Abo-Monat ist durch die Vorauszahlung bei der Bestellung bezahlt.

3.4 Für die Folgemonate erhält der Kunde jeweils im Voraus eine Rechnung. Die Zahlung ist vor dem Beginn des neuen Abo-Monats fällig.

3.5 Sofern 2 Tage nach der Fälligkeit keine Zahlung eingegangen ist, erhält der Kunde eine kostenlose Zahlungserinnerung/Mahnung mit einer neuen Zahlungsfrist von 5 Tagen.

3.6 Ist die obengenannte Zahlungsfrist abgelaufen, erhält der Kunde eine kostenpflichtige Mahnung. UPTO behält sich das Recht vor, das Fahrzeug nach Ablauf der in dieser Mahnung gesetzten Frist stillzulegen und einzuziehen sowie eine Betreibung einzuleiten.

4. Übernahme und Mängel

4.1 Der Kunde hat das Fahrzeug bei der Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich UPTO zu melden. Bei schweren Mängeln oder Abweichungen zwischen bestelltem und geliefertem Fahrzeug ist die Übernahme durch den Kunden zu verweigern.

4.2 Soweit UPTO nicht Eigentümerin des an den Kunden vermieteten Fahrzeugs ist, übernimmt sie keine Haftung für Sachmängel am Fahrzeug. Stattdessen tritt UPTO sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängel gegen den Eigentümer oder Lieferanten des Fahrzeuges an den Kunden ab und ermächtigt diesen auch zur Ausübung etwaiger Anfechtungsrechte. Der Kunde nimmt hiermit die Abtretung an.4.3. Für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die dem Kunden oder einer anderen Person durch den Gebrauch des Fahrzeuges oder Gebrauchsunterbrechung bzw. -entzug entstehen, wird jede Haftung von UPTO gegenüber dem Kunden aus-geschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Absicht oder Grobfahrlässigkeit seitens UPTO.

5. Eigentumsverhältnisse

5.1 Der Kunde erwirbt am Fahrzeug keinerlei Eigentumsrechte oder andere dinglichen Rechte. Ein Retentionsrecht des Kunden am Fahrzeug für Ansprüche gegenüber UPTO ist ausgeschlossen.

5.2 UPTO ist berechtigt,
a. das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Kunden zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen;
b. die Eintragung des Verbots des Halterwechsels während der Mietdauer auf dem Fahrzeugausweis auf Kosten des Kunden vornehmen zu lassen.

5.3 Der Kunde hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf das Fahrzeug nicht verkaufen, vermieten (die Nutzung von Sharing-Plattformen ist erlaubt), verpfänden, verschenken oder zur Sicherung übereignen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken (z.B. Schleuderkursen), als Taxi, zu Motorsportveranstaltungen und zum Abschleppen/Bewegen anderer Fahrzeuge ist nicht gestattet.

6. Besondere Mieterpflichten

6.1 Das Fahrzeug darf vom Kunden mit Dritten geteilt werden. Für die Verwendung des Fahrzeugs durch Dritte ist der Kunde gegenüber UPTO wie für sein eigenes Verhalten verantwortlich. Nutzt der Kunde für das Sharing eine Plattform von Drittanbietern, gelten die dortigen Regelungen. Beim Einbau von Sharing-Komponenten (die Kosten trägt der Nutzer) gilt eine Informationspflicht gegenüber UPTO. 

6.2 Der Kunde hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er hat alle Verkehrsregeln im In- und Ausland zu beachten und ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Nutzer des Fahrzeuges über einen in der Schweiz gültigen Führerausweis (Kategorie B -Lernfahrausweis genügt nicht) verfügen und mindestens 21 Jahre alt sowie uneingeschränkt handlungsfähig sind.

6.3 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers gewartet und behandelt wird. Das Fahrzeug ist stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten. Das Transportieren von entzündlichen, explosiven, giftigen oder anderweitig gefährlicher Stoffe ist verboten.

6.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass im Fahrzeug nicht geraucht und das Fahrzeug sauber gehalten wird. Verstösst der Mieter gegen diese Regel, werden diesem nach Rückgabe des Fahrzeuges entsprechende Reinigungskosten in Rechnung gestellt.

6.5 Sonderausstattungen, Zubehör, Einbauten und Fahrzeugbeschriftungen und alle weiteren Änderungen am Fahrzeug bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von UPTO.

6.6 Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl angemessen zu sichern. Fenster und Türen müssen bei Verlassen des Fahrzeuges geschlossen und ordnungsgemäss verriegelt sein.

6.7 Die Fahrberechtigung erstreckt sich auf Fahrten in der Europäischen Union und EFTA-Staaten, alle anderen Staaten sind ausgeschlossen. Die Benutzung des Fahrzeuges in allen anderen Staaten ist eine wesentliche Vertragsverletzung, welche UPTO zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt.

6.8 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass UPTO zur Überprüfung der Bonität personenbezogene Daten an Kreditunternehmen weiterleiten kann.

6.9 Das Fahrzeug ist mit einem Telematik-System ausgestattet, der Daten überträgt. UPTO empfängt u.a. den aktuellen Kilometerstand und Service-Anzeigen. Es ist dem Kunden untersagt diesen Adapter zu entfernen. Weitere Informationen zum Datenschutz können den Datenschutzbestimmungen entnommen werden.

7. Wartung und Reparatur

7.1 Der Kunde muss das Fahrzeug und das Zubehör sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl, Wasser sowie den Reifendruck regelmassig überprüfen.

7.2 UPTO teilt dem Kunden frühzeitig mit, wann und wo Services, Wartungen oder Reifenwechsel vorzunehmen sind. Der Kunde ist verpflichtet diese Vorgaben einzuhalten. Die Vornahme/Veranlassung von Reparaturen oder technische Veränderungen in Eigenregie des Mieters sind untersagt. Zu behebende Schäden sind gemäss Ziff. 8 zu melden und die Weisungen zur Behebung / Reparatur abzuwarten. Schäden, die aus Nichtbeachtung dieser Regelungen entstehen, hat der Kunde UPTO zu ersetzen.

7.3 Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs zufolge Wartung oder Reparatur berechtigen den Kunden nicht zur Reduktion des Mietzinses oder zu anderen Vergütungen.

8. Versicherung und Schadenabwicklung

8.1 Das Fahrzeug verfügt für die Dauer des Mietverhältnisses über eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung, eine Vollkaskoversicherung, eine Parkschadenversicherung sowie eine Mobilitätsversicherung in den Staaten gemäss Ziff. 6/7, bei einem Selbstbehalt in Höhe von CHF 1’000,- im Falle einer Kollision. Zusätzlich ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung inklusive. Die Versicherungskosten sind im Mietzins gemäss Ziff. 3.1 inbegriffen. Von der Versicherungsdeckung ausgenommen sind vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.

8.2 Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl, Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden sowie der Geltendmachung von Ansprü-chen durch Dritte muss der Kunde unverzüglich die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gleichzeitig ist UPTO zu benachrichtigen (flotte@axa.ch). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Kunde hat die Weisungen von UPTO und/oder der Versicherung bezüglich der Behebung von Schäden zu befolgen.

8.3 Im Pannenfall ist das AXA Flottenmanagement unter der Nummer +41 58 215 88 08 zu verständigen.

8.4 Im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls hat UPTO das Recht den Vertrag aufzulösen.

8.5 Zusätzlich gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen («AVB») in ihrer jeweils geltenden, online verfügbaren Fassung (siehe Ziff. 13 der AVB), deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich die Bestimmungen der AVB einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre.

9. Bussgelder / Strafen

9.1 Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges Bussgelder oder Strafen anfallen, für welche UPTO in Anspruch genommen wird, hat der Kunde den entsprechenden Betrag innerhalb der gesetzten Frist direkt zu entrichten. UPTO behält sich vor, dem Kunden Administrationsgebühren von CHF 50.- pro zu verarbeitender Busse in Rechnung zu stellen.

9.2 Der Kunde ermächtigt UPTO zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Staatsanwaltschaf-ten, Strassenverkehrsämter usw.).

10. Domizilwechsel

Der Kunde hat UPTO jeden Domizilwechsel zu melden. Beabsichtigt er sein Domizil ins Ausland zu verlegen, ist UPTO berechtigt den vorliegenden Vertrag per Datum der Sitzverlegung aufzulösen.

11. Fahrzeugrückgabe

11.1 Nach Beendigung der Mietdauer ist das Fahrzeug vom Kunden in unbeschädigtem, gereinigtem, vollgetanktem, verkehrs-sicheren, dem Alter und der Fahrleistung des Fahrzeuges entsprechenden Zustand mit allen zugehörigen Komponenten und Dokumenten zurückzugeben. Falls das Fahrzeug nicht im vollgetankten Zustand zurückgegeben wird, werden für den Aufwand CHF 30.- und die Treibstoffkosten (Tankquittung als Nachweis) in Rechnung gestellt. Für die Rückgabe des Fahrzeuges vereinbaren UPTO und der Kunde Zeit und Ort. Wir empfehlen zum Rückgabetermin den Beleg der letzten Tankfüllung mitzunehmen. Falls das zurückgegebene Fahrzeug Mängel wie Polsterverunreinigung (CHF 400.-), Raucher-verschmutzung (CHF 700.-) sowie Tierhaare- und Geruchentfernung (CHF 700.-) aufweist, erlauben wir uns auf Grund zusätzlichem Aufwand die Beseitigung der genannten Mängel in Rechnung zu stellen.

11.2 Der Kunde haftet gegenüber UPTO für alle erforderlichen Reparatur- und Instandstellungsarbeiten, die auf vertragswidrigen Gebrauch des Fahrzeuges durch den Kunden oder Personen, für die er gemäss diesem Vertrag verantwortlich ist, verursacht werden.

11.3 Bei Rückgabe wird im Beisein des Kunden oder seines Vertreters über den Zustand des Fahrzeuges ein Rücknahmeprotokoll erstellt, welches die Rücknahme des Fahrzeuges inklusive zugehöriger Komponenten und Dokumente sowie auffallender Schäden bestätigt. Unterlässt es der Kunde persönlich bei der Rückgabe anwesend zu sein, wird von gegenseitigem Einverständnis ausge-gangen und das Rücknahmeprotokoll gilt auch ohne Unterschrift des Kunden als genehmigt.

11.4 Bei Abholung des Fahrzeuges von UPTO in der Schweiz betragen die Kosten CHF 300.-

12. Subsidiäre Anwendung des Mietrechts

Soweit in den vorstehenden Bestimmungen nicht anders geregelt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietverhältnis nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Miete beweglicher Sachen (Art. 253 ff. OR).

13. Vertragsbestandteile

13.1 Integrierende Bestandteile dieses Mietvertrags sind folgende Dokumente:

a. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) AXA und AXA-ARAG;

b. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) UPTO;

c. Datenschutzbestimmungen.

13.2 Durch Akzeptieren des Mietvertrages bei der Bestellung bestätigt der Kunde, die genannten Vertragsbestandteile gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Die Dokumente gemäss vorstehender Ziff. 13.a-c sind online auf www.upto.ch einsehbar

14. Schlussbestimmungen

14.1 Aus Gründen der sprachlichen Einfachheit wird in diesem Dokument die männliche Sprachform verwendet, wobei die weibliche Form stets als mit eingeschlossen gilt.

14.2 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages werden von UPTO per E-Mail kommuniziert. Erfolgt innert zwei Wochen durch den Mieter kein Widerspruch, gilt die Änderung/Ergänzung als akzeptiert. Andernfalls behält sich UPTO das Recht vor, den Vertrag aufzulösen. Dies gilt auch für Änderungen dieser Ziff. 14.

14.3 Sollten Teile des Vertrages unwirksam sein oder werden, sind sie durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaft-lichen Vertragszweck am besten entsprechen. Dasselbe gilt im Falle von Vertragslücken.

14.4 Auf diese AGB ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den AGB und den damit zusammenhängenden Rechtsverhältnissen werden ausschliesslich durch die zuständigen Gerichte in Winterthur entschieden.